Geldauflagen & Bußgelder

Gemäß § 56 des Strafgesetzbuches und § 153 der Strafprozessordnung können Richter Angeklagte in Strafverfahren zu Geldauflagen in Form von Spenden verurteilen. Unser Verein ist in den entsprechenden Bußgeldlisten der Oberlandesgerichtsbezirke Bamberg, Nürnberg, München und Frankfurt eingetragen.

Es handelt sich bei Geldbußen in dieser Form jedoch NICHT um eine Spende. Sie können diese Zahlungen, auch wenn sie an einen gemeinnützigen Verein gerichtet sind, nicht steuerlich absetzen. Wir dürfen hierfür keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Den Staatsanwaltschaften, Gerichten und Finanzämtern gegenüber sind wir verpflichtet, Meldung über Zahlungseingänge, Säumnisse etc. zu machen.

Für Bußgeldzahlungen haben wir ein separates Konto. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Andrea Fried-Canisius unter bussgeld@wunsch-am-horizont.de